Immerhin wird die Tochter erst im August 2025 in den Kindergarten eintreten. Somit ist es angezeigt, den gesetzlichen Wohnort der Tochter an den Wohnort des Beklagten nach Q._____ zu verlegen, damit diese im August 2025 ebenfalls in Q._____ eingeschult werden kann. 3.4.6. Für den Fall der nunmehr anzuordnenden alternierenden Obhut beantragt der Beklagte – ohne diesbezüglich eine substantiierte Begründung vorzubringen – folgende Betreuungsregelung: