Bei Kindern mit einem geringen Altersunterschied wie bei den Kindern der Parteien ist es nicht angezeigt, den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder in zwei unterschiedlichen Gemeinden festzulegen. Im Gegenteil ist es sinnvoll, dass die Kinder einen gesetzlichen Wohnsitz haben und damit in der gleichen Gemeinde den Kindergarten bzw. die Schule besuchen. Dass die Tochter der Parteien bereits jetzt in S._____ für den Kindergarten angemeldet ist, stellt kein Hindernis für die alternierende Obhut oder eine Änderung des gesetzlichen Wohnsitzes dar. Immerhin wird die Tochter erst im August 2025 in den Kindergarten eintreten.