3.4.5. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 6), die gemeinsame Tochter der Parteien sei bereits jetzt in S._____ für den Kindergarten angemeldet, was auf das Schlichtungsverfahren zurückgehe. Ab diesem Zeitpunkt sei eine alternierende Obhut unmöglich. Was die Klägerin mit ihren Ausführungen wohl meint, ist, dass mit der von ihr widerrufenen Teilvereinbarung vom 15. November 2022 im Schlichtungsverfahren festgelegt werden sollte, dass der gesetzliche Wohnsitz des Sohnes nach dem Wohnsitz des Beklagten und der gesetzliche Wohnsitz der Tochter nach dem Wohnsitz der Klägerin zu bestimmen sei (Teilvereinbarung vom 15. November 2022 Ziffer 2.2).