Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 E. 4.1.1). Die zeitweise Betreuung der Kinder durch die Mutter des Beklagten steht somit einer alternierenden Obhut nicht entgegen, zumal auch die Klägerin selbst aufgrund ihrer Schichtarbeit zeitweise – wenn gemäss ihren Ausführungen auch nur ausnahmsweise – auf die Betreuung der Kinder durch ihren Vater angewiesen ist (Berufungsantwort S. 9). Allein die Möglichkeit der persönlichen Betreuung der Kinder rechtfertigt ein Abweichen von der alternierenden Obhut somit nicht.