Daran ändert auch das Kriterium der Möglichkeit der persönlichen Betreuung nichts. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder eine persönliche Betreuung wichtig ist. Es ist aber einerseits festzuhalten, dass der Beklagte trotz seines 100 % Arbeitspensums aufgrund seiner Schichtarbeit vermehrt die Möglichkeit hat, die Kinder persönlich zu betreuen. Andererseits ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohnehin von der Gleichwertigkeit zwischen Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 E. 4.1.1).