In Anbetracht der Bedeutung der Stabilität und Kontinuität des bisherigen Betreuungsmodells ist es vielmehr sinnvoll, die bis zum heutigen Zeitpunkt gelebte alternierende Obhut weiterzuführen, damit die Kinder – wie bis anhin – (auch) in ihrem vertrauten Umfeld beim Beklagten in Q._____ aufwachsen können.