mit der aktuell Situation – der gelebten alternierenden Obhut – auch seit dessen Kindergarteneintritt arrangiert hat und dieses Modell nicht in Frage stellt. Im Gegenteil sei es für die Kinder schön, dass sie nach wie vor von beiden Eltern in ihrem Alltag betreut werden (Berufungsantwort S. 7). Somit spricht die geografische Distanz vorliegend nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. In Anbetracht der Bedeutung der Stabilität und Kontinuität des bisherigen Betreuungsmodells ist es vielmehr sinnvoll, die bis zum heutigen Zeitpunkt gelebte alternierende Obhut weiterzuführen, damit die Kinder – wie bis anhin – (auch) in ihrem vertrauten Umfeld beim Beklagten in Q.__