Obhut nicht vorausgesetzt ist. Vielmehr ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anordnung der alternierenden Obhut grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Kinder von den Eltern in die Schule gefahren werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.5). Inwiefern vorliegend eine dreissigminütige Autofahrt für die Zurücklegung des Schulwegs das Kindswohl gefährden könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hält die Klägerin selber ausdrücklich fest, dass sich C._____ mit der aktuell Situation – der gelebten alternierenden Obhut – auch seit dessen Kindergarteneintritt arrangiert hat und dieses Modell nicht in Frage stellt.