Ebenso ist dem Willen der Kinder kein entscheidendes Gewicht zuzuschreiben (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Entgegen den Ansichten der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren und der Vorinstanz steht auch allein die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien, welche unbestrittenermassen mit einer rund 30-minütigen Autofahrt zu bewältigen ist, einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen nicht entgegen. Wie der Beklagte ausführt (Berufung Rz. 2.1) und die Klägerin bestätigt (Berufungsantwort 6), leben die Parteien seit ihrer Trennung bis zum heutigen Zeitpunkt – und damit auch seit C.__