3.4.4. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, wirken sich vorliegend die meisten Kriterien der Prüfung, ob eine alternierende Obhut möglich ist, neutral aus. So stehen die Erziehungsfähigkeit der Parteien (vgl. E. 3.4.3 hiervor) sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien und die Einbettung der Kinder ins soziale Umfeld (unbestrittenermassen wurde in den vergangenen Monaten eine alternierende Obhut gelebt) einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Ebenso ist dem Willen der Kinder kein entscheidendes Gewicht zuzuschreiben (vgl. E. 3.4.2 hiervor).