Selbst der Beklagte wird die Erziehungsfähigkeit der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel ziehen wollen, ansonsten er nicht als Hauptantrag die Anordnung der alternierenden Obhut stellen würde, zumal eine alternierende Obhut die Erziehungsfähigkeit der Klägerin gerade voraussetzt. Nach Gesagtem bestehen keinerlei Anzeichen, welche an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin Zweifel begründen könnten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2 hiervor) auch auf das vom Beklagten beantragte Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin verzichtet werden kann.