Inwiefern eine psychologische Behandlung (mit oder ohne Medikamenteneinnahme) der Klägerin daran etwas ändern könnte, bleibt unerfindlich. Selbst der Beklagte wird die Erziehungsfähigkeit der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel ziehen wollen, ansonsten er nicht als Hauptantrag die Anordnung der alternierenden Obhut stellen würde, zumal eine alternierende Obhut die Erziehungsfähigkeit der Klägerin gerade voraussetzt.