Der Vorinstanz ist vielmehr zuzustimmen, dass die Vorwürfe nicht geeignet sind, die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Frage zu stellen, zumal die Klägerin unbestrittenermassen die Kinder seit deren Geburt bis heute im massgeblichen Umfang (insbesondere auch allein) betreut hat und dabei keinerlei Anzeichen von mangelnder Erziehungsfähigkeit oder gar einer Kindswohlgefährdung ersichtlich gewesen wären. Inwiefern eine psychologische Behandlung (mit oder ohne Medikamenteneinnahme) der Klägerin daran etwas ändern könnte, bleibt unerfindlich.