Als Eventualbegründung hielt die Vorinstanz zudem fest, dass selbst allfällige gewisse elterliche Schwächen hinzunehmen wären, ohne dass diese die Erziehungsfähigkeit des entsprechenden Elternteils in für die Beurteilung der Obhutszuteilung massgeblicher Weise einschränken würde (angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Beklagte setzt sich mit dieser Begründung – insbesondere mit der erwähnten Eventualbegründung – in seiner Berufung - 19 -