3.4.3. Beide Parteien erweisen sich als erziehungsfähig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist die Vorinstanz sehr wohl auf den Gesundheitszustand der Klägerin eingegangen und hat festgestellt, dass die diesbezüglichen Vorwürfe grösstenteils unbelegt geblieben und darüber hinaus im Übrigen von der Klägerin nachvollziehbar entkräftet worden seien. Als Eventualbegründung hielt die Vorinstanz zudem fest, dass selbst allfällige gewisse elterliche Schwächen hinzunehmen wären, ohne dass diese die Erziehungsfähigkeit des entsprechenden Elternteils in für die Beurteilung der Obhutszuteilung massgeblicher Weise einschränken würde (angefochtener Entscheid E. 3.3).