3.4.2.3. Nachdem C._____ das 6. Altersjahr (wenn auch knapp) noch nicht vollendet hat, ist nach Gesagtem bereits aufgrund dessen Alter auf eine Anhörung zu verzichten. Ohnehin wäre auch davon auszugehen, dass C._____ Fähigkeit zur Willensbildung noch nicht genügend ausgeprägt ist, um seine allfälligen Wünsche hinsichtlich der Obhutsfrage mit entscheidendem Gewicht miteinbeziehen zu können. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich C._____ aufgrund der Trennung der Parteien bereits in einem für ihn wesentlich belastenden Loyalitätskonflikt befindet, welcher durch eine Anhörung zusätzlich befeuert werden würde (vgl. dazu auch: Berufungsantwort S. 14 f.).