Einen solchen Antrag stellten die anwaltlich vertretenen Parteien im vorinstanzlichen Verfahren indessen nicht. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz – ebenso entgegen anderslautendem Vorbringen des Beklagten – im angefochtenen Entscheid dennoch mit der Möglichkeit einer alternierenden Obhut auseinandergesetzt, die Anordnung einer solchen aber aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien von Vornherein verworfen (angefochtener Entscheid E. 3.3). Insoweit ist das vorinstanzliche Vorgehen somit nicht zu beanstanden.