3.4. 3.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen dem anderslautenden Vorbringen des Beklagten nicht gehalten war, im angefochtenen Entscheid die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen. Gemäss klarem Gesetzeswortlaut von Art. 298b Abs. 3ter ZGB ist eine solche Prüfung nur vorzunehmen, wenn sie von einem Elternteil oder einem Kind beantragt wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Einen solchen Antrag stellten die anwaltlich vertretenen Parteien im vorinstanzlichen Verfahren indessen nicht.