Die Kinder können somit nicht selbständig zwischen Kindergarten/Schule und den beiden Wohnorten der Parteien hin- und herpendeln. Der selbständige Weg in den Kindergarten sei vom Wohnort der Klägerin unmöglich; sie müssten immer in den Kindergarten/die Schule gefahren werden. Das sei nicht im Wohl der Kinder.