Das wäre im Alltag kaum umsetzbar. Gestützt auf diese Begründung komme die Vorinstanz zum Schluss, dass ein alternierendes Modell mit einer Alltagspräsenz beider Elternteile in der vorliegenden Konstellation nicht mehr praktikabel sei. Richtig sei, dass die Parteien derzeit ein alternierendes Betreuungsmodell weiterführen, weil die Klägerin es als ihre Pflicht betrachte, C._____ in den Kindergarten nach T._____ zu fahren. Die Klägerin habe momentan keine andere Wahl, wenn sie beide Kinder - 17 -