Bei einem Umzug innerhalb der Schweiz bestehe die Zustimmungsbedürftigkeit nur, wenn sich der Umzug auf die Ausübung der tatsächlichen Betreuung auswirke, was in casu offensichtlich der Fall sei. Bei einer alternierenden Obhut werde die Zustimmungsbedürftigkeit rasch erreicht sein, weil je nach Ausgestaltung und Alter der Kinder bereits ab einer gewissen Distanz der Wohnorte der Eltern die alternierende Obhut illusorisch werde. Die Zustimmungsbedürftigkeit solle die Eltern dazu bewegen, vor einem Umzug die Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Ausgestaltung der elterlichen Betreuungsanteil zu prüfen und diese entsprechend anzupassen.