Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder. Mit dem Umzug der Klägerin nach S._____ sei ein Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder verbunden. Ein Wechsel des Aufenthaltsortes bei gemeinsamer elterlicher Sorge bedürfe der Zustimmung des Beklagten, wenn der neue Aufenthaltsort erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und insbesondere auf den persönlichen Verkehr habe. Bei einem Umzug innerhalb der Schweiz bestehe die Zustimmungsbedürftigkeit nur, wenn sich der Umzug auf die Ausübung der tatsächlichen Betreuung auswirke, was in casu offensichtlich der Fall sei.