Bezüglich der Würdigung des Wegzugs der Klägerin (Berufung Rz. 2.4) sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beweggründe grundsätzlich nicht zur Debatte stünden. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die gemeinsamen Kinder seit der Geburt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stünden. Seit der Trennung lebten die Kinder vereinbarungsgemäss und unbestrittenermassen unter der alternierenden Obhut mit gleichmässiger Betreuungsverantwortung. Die Parteien teilten sich seit der Geburt die - 16 -