Der Beklagte bringt zudem vor (Berufung Rz. 2.6), bei der Klägerin mangle es an der erforderlichen Erziehungsfähigkeit. Bei den Ausführungen der Vorinstanz werde klar, dass es offensichtlich auch aus Sicht der Vorinstanz belegte gesundheitliche Beschwerden gebe, welche die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Frage stellten. Die Vorinstanz gehe aber nicht näher auf diese belegten Vorbringen ein, sondern lasse es ohne nähere Ausführungen dabei bewenden, dass die Klägerin erziehungsfähig sei und die Kinder unter ihre alleinige Obhut gestellt werden.