Zudem setze die bundesgerichtliche Praxis nicht voraus, dass die Kinder den Schulweg alleine bewältigen können müssten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müssten die Eltern nicht nahe genug beieinander wohnen, dass [die Kinder] selbständig zwischen dem Kindergarten und den Wohnungen der Eltern hin und her pendeln können. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach eine Alltagspräsenz beider Elternteile in der vorliegenden Konstellation ab dem Kindergarteneintritt von C._____ nicht mehr praktikabel sei, lasse ohne Weiteres erkennen, dass die Vorinstanz die Gegenwart nicht berücksichtigt habe. Seit Mitte August 2023 besuche C._____ den Kindergarten in T.__