Auch wenn die Distanz zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem Schulort des Kindes bei der Festlegung der alternierenden Obhut ein wichtiges Kriterium sei, habe das Bundesgericht eine zwanzigminütige Autofahrt zur Schule noch keineswegs als unzumutbare Belastung für die Kinder betrachtet. C._____ werde aktuell von der Klägerin (während ihrer Betreuungszeiten) zum Kindergarten gefahren und wieder abgeholt, was offensichtlich problemlos möglich und damit in Zukunft durchaus praktikabel sei. Zudem setze die bundesgerichtliche Praxis nicht voraus, dass die Kinder den Schulweg alleine bewältigen können müssten.