Meinung vertreten haben, so müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte im Verfahren vor der Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass eine alternierende Obhut in Zukunft nicht mehr möglich sei, weil sich die Klägerin vehement dagegen gewehrt habe. Zudem habe er fälschlicherweise gemeint, dass die alternierende Obhut wegen der Distanz zwischen den beiden Wohnorten nicht angeordnet werden könne. Seine Erfahrungen seit dem Kindergarteneintritt von C._____ zeigten aber klar, dass eine alternierende Obhut möglich sei.