Der Beklagte habe nie die Meinung vertreten, dass die alternierende Obhut aufgrund der Distanz der beiden Wohnorte nicht mehr machbar sei. Dass es machbar sei, zeige gerade der Umstand, dass die alternierende Obhut bis heute von den Parteien gelebt werde und die Kinder damit sehr glücklich seien. Die alternierende Obhut funktioniere trotz der Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern und der Arbeitstätigkeit beider Eltern bis heute gut und damit sei erstellt, dass diese auch ohne Weiteres in Zukunft machbar sei. Sollte der Beklagte im Verfahren vor Vorinstanz eine gegenteilige - 15 -