Indem die Vorinstanz ohne Weiteres und ohne nähere Prüfung davon ausgegangen sei, dass die alternierende Obhut für beide Elternteile nicht mehr in Frage komme, obwohl diese in Kenntnis der Vorinstanz nach wie vor bis heute und trotz des Wegzugs der Klägerin immer noch gelebt werde, habe die Vorinstanz klarerweise die Offizialmaxime und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb eine unrichtige Rechtsanwendung vorliege. Der Beklagte habe nie die Meinung vertreten, dass die alternierende Obhut aufgrund der Distanz der beiden Wohnorte nicht mehr machbar sei.