Gemäss eindeutigen bundesgerichtlichen Entscheiden sei bei der Regelung der Obhut immer die alternierende Obhut zu prüfen, ungeachtet eines Antrags der Parteien. Indem die Vorinstanz ohne Weiteres und ohne nähere Prüfung davon ausgegangen sei, dass die alternierende Obhut für beide Elternteile nicht mehr in Frage komme, obwohl diese in Kenntnis der Vorinstanz nach wie vor bis heute und trotz des Wegzugs der Klägerin immer noch gelebt werde, habe die Vorinstanz klarerweise die Offizialmaxime und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb eine unrichtige Rechtsanwendung vorliege.