3.3. 3.3.1. Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor (Berufung Rz. 2.1 ff.), die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die bisher gelebte alternierende Obhut komme aufgrund des Wegzugs der Klägerin nicht mehr in Frage und habe aus diesem Grund lediglich geprüft, welchem Elternteil die alleinige Sorge über die Kinder zuzuteilen sei. Dieses Vorgehen sei gesetzeswidrig und entspreche nicht dem Sachverhalt. Gemäss eindeutigen bundesgerichtlichen Entscheiden sei bei der Regelung der Obhut immer die alternierende Obhut zu prüfen, ungeachtet eines Antrags der Parteien.