In Würdigung sämtlicher Umstände sei festzuhalten, dass beide Parteien erziehungsfähig seien und eine gute, vertraute und von echter Zuneigung getragene Beziehung zu den Kindern pflegten. Der Umstand, dass die Möglichkeit und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung bei der Klägerin in höherem Masse gegeben seien, spreche für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin. Die weiteren Kriterien hielten sich ungefähr die Waage bzw. wirkten sich neutral aus. Die Möglichkeit zur umfassenderen persönlichen Betreuung müsse im vorliegenden Fall das für die Beurteilung der Obhutszuteilung ausschlaggebende Kriterium darstellen.