Die Problematik einer Entwurzelung aus der gewohnten Umgebung bestehe demnach im vorliegenden Fall nicht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse weder bei einer Obhutszuteilung an die Klägerin noch an den Beklagten massgeblich gefährdet würde. Das entsprechende Kriterium wirke sich demnach neutral aus. In Bezug auf den Kinderwunsch sei festzuhalten, dass die beiden Kinder (zwei bzw. knapp fünf Jahre alt) altersbedingt noch nicht in der Lage seien, - 14 -