In Bezug auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse sei festzuhalten, dass die Kinder seit dem Wegzug der Klägerin nach S._____ [im März 2023] weiterhin unter dem Modell der alternierenden Obhut leben würden. Die Kinder seien damit bereits seit mehreren Monaten nicht nur mit den örtlichen und familiären Verhältnissen in Q._____ sondern genauso mit jenen in S._____ vertraut. Andererseits sei dem Beklagten entgegenzuhalten, dass Kinder im Alter von C._____ und D._____ ohnehin noch mehr personen- denn umgebungsbezogen seien. Die Problematik einer Entwurzelung aus der gewohnten Umgebung bestehe demnach im vorliegenden Fall nicht.