denn auch noch einer solchen intensiven Betreuung. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen seien, der die Möglichkeit habe, sie persönlich zu betreuen, spreche das Kriterium der Möglichkeit der persönlichen Betreuung – nachdem die Klägerin die persönliche Betreuung in einem grösseren Ausmass gewährleisten könne und wolle – somit insgesamt für eine Zuteilung der Obhut an die Klägerin.