Dazu komme, dass die Klägerin bereits nach der Geburt der Kinder ihr Vollzeitpensum auf ein Teilzeitpensum reduziert, während der Beklagte weiterhin Vollzeit gearbeitet habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin auch bereits zu jener Zeit, als die Parteien noch nicht getrennt gelebt hätten, die persönliche Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen habe. Die Klägerin sei überdies auch bereit, die Kinder persönlich zu betreuen. Aufgrund ihres Alters bedürfe insbesondere D._____ denn auch noch einer solchen intensiven Betreuung.