Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beklagte trotz seiner vollen Erwerbstätigkeit zwar durchaus in der Lage sei, die Kinder in einem gewissen Mass persönlich zu betreuen. Mit ihrem Teilzeitpensum habe die Klägerin indes naturgemäss mehr Möglichkeiten für die persönliche Betreuung der Kinder als der Beklagte mit seinem Vollzeitpensum. Dazu komme, dass die Klägerin bereits nach der Geburt der Kinder ihr Vollzeitpensum auf ein Teilzeitpensum reduziert, während der Beklagte weiterhin Vollzeit gearbeitet habe.