3.2. Die Vorinstanz stellte die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, unter die alleinige Obhut der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 1.1). Sie stellte fest (angefochtener Entscheid E. 3.3), dass die Klägerin per 20. März 2023 von Q._____ nach R._____ gezogen sei. Aufgrund des Wegzugs der Klägerin und des bevorstehenden Eintritts von C._____ in den Kindergarten sei zwischen den Parteien unstrittig, dass die aktuell gelebte alternierende Obhut zukünftig nicht mehr in Frage komme (zu grosse Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien). Die Vorinstanz teile diese Auffassung der Parteien.