Damit kommt der Beklagte seiner Begründungspflicht (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht nach und es ist auf die Berufung diesbezüglich nicht einzutreten. Sofern mit Berufung die Dispositiv-Ziffern 1 (Obhut), 2 (Betreuungsregelung) und 3.1 (Höhe Kinderunterhalt) des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden, steht einem Eintreten auf die diesbezüglich frist- und formgerecht eingereichte Berufung indessen nichts entgegen. 2. Zu behandelnder Streitgegenstand des obergerichtlichen Berufungsverfahrens bilden die Obhut und die Betreuung der gemeinsamen Kinder der Parteien sowie die Höhe des festzusetzenden Kinderunterhalts.