Zudem ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Ferner gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.