2. Es sei der Klägerin (Berufungsbeklagte) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MwSt., zu Lasten des Beklagten (Berufungsklägers) mit Ausnahme der Kosten gemäss Ziff. 1.3. " - 10 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO).