Phase 2: Ab 01.05.2023 bis Eintritt Rechtskraft der vorliegenden Streitsache - Für C._____: CHF 728.- (Barunterhalt CHF 490.- und Betreuungsunterhalt CHF 238.-), die Kinderzulage von C._____ steht dem Beklagten zu. - Für D._____: CHF 628.- (Barunterhalt CHF 390.- und Betreuungsunterhalt CHF 238.-), die Kinderzulage von D._____ steht der Klägerin zu. 1.3 Die daraus anfallenden Kosten für die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge für Phase 1 in die Phasen 1.1. und 1.2 seien auf die Staatskasse zu nehmen.