3.2. Mit Berufungsantwort vom 7. November 2023 stellte die Klägerin folgende Anträge: -9- " 1. 1.1 Die Berufungsbegehren vom 25. September 2023 seien vollumfänglich abzuweisen mit folgender Ausnahme: 1.2 Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Juni 2023 in Ziffer 3.1 für die Phase 1 aufzuheben und wie folgt anzupassen: