ab 1. Juni 2033 bis zur Volljährigkeit: - für C._____: CHF 405.70 (reiner Barunterhalt), jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen resp. Ausbildungszulagen - für D._____: CHF 475.70 (reiner Barunterhalt), jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen. Ab Rechtskraft des vorliegenen Urteils bis zur Volljährigkeit ist der Berufungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, den erstinstanzlich verfügten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. "