2.7. Der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm. 2018, sei unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen und die gemeinsame Tochter D._____, geb. tt.mm. 2021, sei unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten zu stellen. 2.8. Der Berufungsbeklagten sei hinsichtlich des Sohnes C._____ ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und dem Berufungskläger sei hinsichtlich der Tochter ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.