2.6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, monatliche und monatlich im Voraus zu entrichtende angemessene, richterlich zu bestimmende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens je Kind CHF 900.00 pro Monat zzgl. allfällig bezogene Kinder- resp. Ausbildungszulage. -8- Eventualiter, im Falle einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Berufungsbeklagte sei der Berufungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, für die gemeinsamen Kinder folgenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: