ab 1. Juni 2033 bis zur Volljährigkeit: - für C._____: CHF 405.70 (reiner Barunterhalt), jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen resp. Ausbildungszulagen - für D._____: CHF 475.70 (reiner Barunterhalt), jeweils zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen. II. Eventualanträge: 2.4. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2018, und D._____, geb. tt.mm. 2021, seien unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen. 2.5. Der Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu einzuräumen.