- Montag und Donnerstag: Betreuungsverantwortung des Berufungsbeklagten [recte: der Berufungsbeklagten] - Dienstag und Mittwoch: Betreuungsverantwortung der Berufungskläger [recte: des Berufungsklägers] - Freitag: Betreuungsverantwortung alternierend der Berufungsbeklagten, wenn die Kinder am Wochenende in der Betreuungsverantwortung des Berufungsklägers sind, und in die Betreuungsverantwortung des Berufungsklägers, wenn die Kinder am Wochenende in der Betreuungsverantwortung der Berufungsbeklagten sind -7-