2. In Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichts Zurzach sei resp. seien: I. Hauptanträge: 2.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm. 2018, und D._____, geb. tt.mm. 2021, seien unter die alternierende Obhut des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten zu stellen. 2.2. Die gemeinsamen Kinder seien je hälftig in die Betreuungsverantwortung des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten zu stellen und zwar: