6. 6.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 6.2.1 Die nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aufgrund separater Verfügung vorzunehmende Honorarauszahlung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin steht unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. August 2023 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte fristgerecht am 25. September 2023 Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben.